AGB

Allgemeine Lieferbedingungen Geser-ALPINA GmbH

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen finden Anwendung auf alle Lieferungen und damit zusammenhängende Leistungen, die die Geser-ALPINA GmbH auf Bestellung des Kunden vornimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen Geser-ALPINA GmbH und dem Kunden sind in nachstehender Priorität folgende Vertragsgrundlagen verbindlich:
a) schriftliche, besondere Vereinbarungen
b) die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen
c) Schweizer Recht gemäss Ziff. 12 unten, für Werkverträge insbesondere die Art. 363 ff. OR 

2. Angebote, Vertragsabschluss
Preislisten und schriftliche Angebote gelten, sofern nicht als Richtpreise bezeichnet, als verbindlich. Angebote, welche Geser-ALPINA GmbH nicht anderweitig befristet hat, behalten Ihre Gültigkeit für 90 Tage. Vorbehalten bleiben starke Wechselkursschwankungen, starke Preisschwankungen für Rohmaterialien oder Änderungen von Arbeitsanweisungen, welche die Produktionskosten um 30% erhöhen; sollten die Parteien keine Einigung über die Anpassung des Preises erzielen, kann die Geser-ALPINA GmbH von ihrem Angebot bzw. vom Vertrag zurücktreten. Verträge gelten als abgeschlossen, sobald die Geser-ALPINA GmbH eine Bestellung schriftlich bestätigt. Eine gemäss Angebot geleistete Anzahlung des Kunden gilt als Bestellung. 

3. Preise, Verpackung, Transport und Versicherung
Die Preise verstehen sich netto ab Werk (EXW-Flawil, Incoterms 2010). Steuern, Gebühren, Zölle, Verpackung, Transport, Transportversicherung oder andere Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden. Für Exportsendungen schliesst Geser-ALPINA GmbH auf Kosten des Kunden einen Versicherungsschutz in der Höhe von 0.15 % vom Warenwert ab. Bei Inlandsendungen ist der Versicherungsschutz in jedem Fall Sache des Kunden. 

4. Lieferfrist
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der bei Bestellung fälligen Anzahlung. Eine Verspätung der Lieferung infolge unvorhergesehener, nicht von der Geser-ALPINA GmbH zu vertretender Ereignisse (insbesondere auch der Verzug einer Hilfsperson) sowie in Fällen höherer Gewalt gibt dem Kunden kein Recht zum Vertragsrücktritt. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des erschwerenden Zustandes. Befindet sich Geser-ALPINA GmbH aus einem von ihrem zu vertretenden Grund in Verzug, so ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. 

5. Zahlungsbedingungen
Die Ansprüche der Geser-ALPINA GmbH aus Lieferungen und Leistungen sind ohne Abzug wie folgt zur Zahlung fällig:
1/3 bei Bestellung
1/3 bei Auslieferung
1/3 30 Tage nach Auslieferung
oder gemäss festgelegten Konditionen in der Auftragsbestätigung wie z.B. Lieferung Zug-um-Zug oder erst nach Vorauskasse. Für Zahlungen der Kunden, die nicht innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist eintreffen, kann ein handelsüblicher Verzugszins verrechnet werden. Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Das Zurückhalten von Zahlungen infolge Gewährleistungsansprüchen und Gegenforderungen aller Art ist ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen entbindet die Geser-ALPINA GmbH von ihrer Lieferpflicht, nicht jedoch den Kunden von seiner Abnahmepflicht. 

6. Eigentumsvorbehalt
Lieferungen und Leistungen gehen erst nach der vollständigen Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde ermächtigt Geser-ALPINA GmbH, die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in offiziellen Registern oder Büchern vorzunehmen und die hierfür verlangten Unterschriften beizubringen. 

7. Nutzen und Gefahr
Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dieser übernimmt mit dem Abgang ab Werk oder Lager das volle Risiko für deren Beschädigung oder Abhandenkommen, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko erfolgt oder wenn die Montage in der Lieferung eingeschlossen ist. Verzögert sich die Übergabe aus von der Geser-ALPINA GmbH nicht zu vertretenden Gründen, erfolgt der Übergang von Nutzen und Gefahr im ursprünglich für den Abgang ab Werk oder Lager vorgesehenen Zeitpunkt. 

8. Montage
Ist die Montage im Lieferpreis inbegriffen, versteht sie sich ohne das vom Kunden auf eigene Kosten zu stellende Hilfspersonal. Für die Erstellung sämtlicher Bauten und Anschlüsse ist der Kunde verantwortlich. Aufwendungen, welche über die vereinbarte Montageleistung hinausgehen, sowie von Geser-ALPINA GmbH nicht verschuldete Mehrzeitaufwendungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde haftet für sein Personal, auch wenn die Montageleitung in den Händen von Geser-ALPINA GmbH liegt. 

9. Abnahme
Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Auf Begehren des Kunden oder der Geser-ALPINA GmbH findet eine Abnahmeprüfung statt. Sowohl ein Vertreter des Kunden wie auch der Geser-ALPINA GmbH nimmt an der Abnahmeprüfung teil und halten in einem Protokoll fest, dass die Abnahme erfolgt ist, dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Kunde die Annahme verweigerte. Allfällige Mängel werden im Protokoll aufgeführt, wobei wegen geringfügiger Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstands oder der Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, die Annahme nicht verweigert werden darf. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn

(i) die Abnahmeprüfung aus Gründen, die Geser-ALPINA GmbH nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann,

(ii) der Kunde unberechtigt die Annahme der Lieferung verweigert,

(iii) der Kunde unberechtigt die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls verweigert oder

(iv) sobald der Kunde den Liefergegenstand oder Leistungen nutzt. 

10. Gewährleistung
Geser-ALPINA GmbH leistet Gewähr für die Funktionstüchtigkeit und die branchenübliche Qualität ihrer Lieferungen und Leistungen. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Liefergegenstände für bestimmte Zwecke, besteht nicht. Die Ansprüche aus Gewährleistung verfallen nach 2000 Betriebsstunden, spätestens jedoch 12 Monate nach Inbetriebnahme oder 15 Monate nach erfolgtem Übergang von Nutzen und Gefahr. Die Gewährleistung erstreckt sich weder auf die normale Abnutzung noch auf die Folgen unsachgemässer Montage, sofern diese nicht durch Geser-ALPINA GmbH ausgeführt wurde. Sie erlischt sofort, wenn vom Kunden oder Dritten ohne schriftliches Einverständnis von Geser-ALPINA GmbH Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Sie besteht nicht für Schäden, die in Folge mangelhafter oder unsachgemässer Beanspruchung, Nichtbefolgen der Betriebsvorschriften, Verwendung ungeeigneter Materialien, Verwendung fremder Ersatzteile oder höherer Gewalt entstanden sind. Die Inanspruchnahme der Gewährleistung setzt voraus, dass fällige Ausstände des Kunden beglichen sind, der Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung gerügt und der Gewährleistungsanspruch sofort geltend gemacht wird. Die Gewährleistung für Bestandteile, welche nicht von Geser-ALPINA GmbH selbst hergestellt werden, besteht nur im Rahmen der vom entsprechenden Lieferanten an Geser-ALPINA GmbH geleisteten Gewährleistung.
Im Gewährleistungsfall kann der Kunde nur die Nachbesserung verlangen. Geser-ALPINA GmbH behebt den Mangel innert nützlicher Frist oder leistet in eigener Entscheidung kostenlosen Ersatz. Ersetzte Teile werden Eigentum von Geser-ALPINA GmbH. 

11. Haftung
Die Haftung der Geser-ALPINA GmbH ist auf die Gewährleistung gemäss Ziff. 10 oben beschränkt. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Kunden Verluste sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Geser-ALPINA GmbH oder wenn zwingendes Recht entgegensteht. Jedoch gilt der Haftungsausschluss auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. 

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Flawil (SG), Schweiz. Geser-ALPINA GmbH ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, wobei das UN-Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen ist. 

13. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrages sowie sämtlicher rechtsrelevanter Vereinbarungen unter Einschluss dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zwingend der Schriftform.

 

Flawil, August 2012

Über Uns

Die Firma Geser ALPINA GmbH steht für Beratung, den Service und den Verkauf für und von Maschinen sowie den Handel von Bedarfsartikeln, insbesondere für das Metzgereigewerbe und die Lebensmittelindustrie.

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Adresse

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Waldau 1 / Zufahrt A
CH-9230 Flawil

Tel.: +41 (0)71 393 80 90
Fax: +41 (0)71 393 80 92

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